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    Wahlberechtigung – Andere EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich

    Allgemeine Informationen

    Hinweis

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, aber ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, können bei der Europawahl am 9. Juni 2024 die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments wählen. Dafür muss ein Antrag auf Aufnahme in die Europa-Wählerevidenz bei der Hauptwohnsitzgemeinde in Österreich gestellt werden. Das ist noch bis zum Stichtag der Europawahl, dem 26. März 2024, möglich.

    Nicht österreichische EU-Bürgerinnen/EU-Bürger sind in Österreich grundsätzlich wahlberechtigt bei Gemeinderatswahlen (bzw. in Wien bei Bezirksvertretungswahlen) sowie bei Europawahlen.

    Um an Gemeinderatswahlen (in Wien: Bezirksvertretungswahlen) teilnehmen zu können, werden Sie in der Regel von Amts wegen in die lokale Wählerevidenz bei Ihrer Hauptwohnsitzgemeinde eingetragen.

    Bei Europawahlen müssen Sie, um die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments zu wählen, einen Antrag auf Eintragung in die Europa-Wählerevidenz stellen. Anlässlich jeder Europawahl wird auf Basis der Europa-Wählerevidenz das aktuelle Europa-Wählerverzeichnis erstellt.

    Voraussetzungen

    Für die Aufnahme in die Europa-Wählerevidenz

    • müssen Sie einen Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und
    • dürfen in Ihrem Herkunftsstaat nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.

    Hinweis

    Bei den Europawahlen haben nicht österreichische EU-Bürgerinnen/EU-Bürger das Recht, wahlweise die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments oder die Abgeordneten ihres Herkunftslandes zu wählen. Bei der Antragstellung auf Eintragung in die Europa-Wählerevidenz in Österreich geben Sie durch Ihre Unterschrift eine förmliche Erklärung ab, dass Sie die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments wählen wollen.

    Der Antrag auf Erfassung in der Europa-Wählerevidenz ist jederzeit möglich. Die Eintragungen behalten für die Dauer Ihres Aufenthalts in Österreich (ununterbrochener Hauptwohnsitz) ihre Gültigkeit.

    Zuständige Stelle

    Die Gemeinde, in der die Antragstellerin/der Antragsteller den Hauptwohnsitz hat

    Erforderliche Unterlagen

    Bei einem schriftlichen Antrag können die Dokumente als Kopie beigelegt werden.

    Hinweis

    Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

    Zum Formular

    Wählerevidenz (Europawahlen) – Antrag auf Eintragung für Unionsbürger/innen (inklusive Europa-Wähleranlageblatt)

    Letzte Aktualisierung: 21. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres