Beitragszeiten ("Altrecht")
Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden.
Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung ("Arbeitszeiten") oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu:
- Höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz (→ USP))
- Zeiträume, für die sich eine Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezieherin/ein Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezieher wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
- Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (z.B. als Beamtin/Beamter), für die nach ihrer Beendigung ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger geleistet wurde
Rechtsgrundlagen
- §§ 225, 226 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 115 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 106 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz