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  • Checkliste − Beruf und Finanzielles nach der Geburt eines Kindes

    Meldung der Karenz an den Arbeitgeber

    Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben Anspruch auf Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres (Tag vor dem zweiten Geburtstag) des Kindes, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.

    Eine Karenz im Anschluss an die Schutzfrist muss die Mutter innerhalb dieser Frist (in der Regel acht Wochen ab der Geburt), der Vater spätestens acht Wochen nach der Geburt der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bekannt geben.

    Hat der Elternteil, der das Kind zunächst betreut, keinen Anspruch auf Karenz (z.B. Selbstständige, Studierende, Hausfrauen/Hausmänner), und nimmt der unselbständig erwerbstätige Elternteil zu einem späteren Zeitpunkt Karenz, hat er die Karenz mindestens drei Monate vor Beginn bekannt zu geben.

    Die Meldung der Karenz an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber sollte in nachweislicher Form erfolgen, beispielsweise als eingeschriebener Brief.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss eine Bestätigung über den Beginn und die Dauer der Karenz ausstellen. Die Bestätigung dient dem Nachweis, dass der andere Elternteil zur selben Zeit keine Karenz in Anspruch nimmt. Sie ist sowohl von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber als auch von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zu unterfertigen. Derartige Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

    Ausführliche Informationen zum Thema "Elternkarenz und Elternteilzeit" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Familienbeihilfe

    Seit 1. Mai 2015 gibt es die antraglose Familienbeihilfe bei der Geburt eines Kindes. Die Daten des im Inland geborenen Kindes sowie die Personenstandsdaten der Eltern werden durch das Standesamt im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst. Anschließend werden diese Daten vom Bundesministerium für Inneres (Betreiber des Zentralen Personenstandsregisters) der Finanzverwaltung übermittelt. Die Finanzverwaltung wird auf Basis der vorliegenden elektronischen Daten automatisiert prüfen, ob alle Voraussetzungen und Informationen für die Gewährung und Auszahlung der Familienbeihilfe vorliegen.

    Ist dies der Fall, brauchen die Eltern nichts weiter zu tun und weder einen Familienbeihilfenantrag auszufüllen noch mit ihrem zuständigen Finanzamt Kontakt aufzunehmen. Sie erhalten von der Finanzverwaltung ein Informationsschreiben, das sie über den Familienbeihilfenanspruch für ihr Kind informiert. Zeitgleich mit diesem Schreiben wird der Familienbeihilfenbetrag auf ihr Konto überwiesen.

    Fehlen der Finanzverwaltung noch Informationen, wie beispielsweise die Kontonummer (IBANBIC), so werden die Eltern ersucht, die fehlenden Daten bekannt zu geben bzw. noch offene Fragen zu beantworten. Auch in diesem Fall muss kein Familienbeihilfenantrag gestellt werden. Es genügt, das Informationsschreiben mit den Antworten und eventuellen Nachweisen zurückzuschicken.

    In allen anderen Fällen ist − nach wie vor − ein Antrag auf die Gewährung der Familienbeihilfe notwendig. Der Familienbeihilfenantrag kann elektronisch über FinanzOnline an das Wohnsitzfinanzamt übermittelt werden. Informationen zur Beantragung der erhöhten Familienbeihilfe im Fall einer erheblichen Behinderung finden sie auf der Seite "Erhöhte Familienbeihilfe".

    Hinweis

    Der Kinderabsetzbetrag wird automatisch gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Er muss nicht gesondert beantragt werden.

    Ausführliche Informationen zu den Themen Familienbeihilfe und Grenzüberschreitenden Familienleistungen in der EU finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Kinderbetreuungsgeld beantragen

    Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes ist an die korrekte Durchführung und den Nachweis der ersten zehn Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen (fünf der Mutter während der Schwangerschaft und fünf des Kindes nach der Geburt) gekoppelt.

    Es gibt verschiedene Auszahlungsvarianten. Im Unterschied zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld wird das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nur solchen Personen gewährt, die in den letzten 182  Kalendertagen vor der Geburt des Kindes eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in Österreich tatsächlich ausgeübt haben. Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren. Dazu zählen beispielsweise Hausfrauen/Hausmänner, Studierende oder geringfügig Beschäftigte.

    Weitere Voraussetzungen sind ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und Anspruch bzw. tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind.

    Das Kinderbetreuungsgeld muss bei der jeweils zuständigen Stelle beantragt werden. Diese ist:

    • Der Krankenversicherungsträger, bei dem Wochengeld oder Betriebshilfe bezogen wird bzw. wurde
    • Ansonsten der Krankenversicherungsträger, bei dem ein Elternteil (mit-)versichert ist oder zuletzt (mit-)versichert war
    • In allen anderen Fällen: der Standort der Österreichischen Gesundheitskasse, bei dem der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt wird

    Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria bzw. EU Login oder über FinanzOnline) erfolgen. Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.

    Wochengeldbezieherinnen erhalten die Formulare grundsätzlich automatisch zugesendet, sie finden sich aber auch auf oesterreich.gv.at.

    Das Antragsformular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben im Original bei der zuständigen Stelle eingereicht bzw. elektronisch signiert und abgesendet werden. Die erforderlichen Unterlagen müssen beigelegt werden. Bei elektronischer Antragstellung müssen diese gegebenenfalls persönlich oder per Post nachgereicht werden.

    Wenn Sie sich beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes mit dem anderen Elternteil abwechseln möchten, muss der zweite Elternteil einen eigenen Antrag stellen. Die schriftliche Bekanntgabe der Beendigung und Zustimmung zum Wechsel durch den beziehenden Elternteil ist notwendig, wenn dadurch für denselben Zeitraum zwei Anträge vorliegen. Da eine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen jedoch erst zeitnahe zum Bezugsbeginn erfolgen kann, wird empfohlen, den Antrag erst etwa vier bis sechs Wochen vor dem geplanten Wechsel zu stellen. Der andere Elternteil ist an die bereits gewählte Variante gebunden und kann daher keine andere Variante wählen.

    Einkommensschwache Bezieherinnen/einkommensschwache Bezieher einer der Pauschalvarianten des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) können zusätzlich eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld beantragen. Die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld kann frühestens gleichzeitig mit dem Kinderbetreuungsgeld beantragt werden.

    Ausführliche Informationen zum Kinderbetreuungsgeld sowie zur Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld für Geburten finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Partnerschaftsbonus

    Haben die Eltern das Kinderbetreuungsgeld zu annähernd gleichen Teilen (50:50 bis 60:40) und mindestens im Ausmaß von je 124 Tagen bezogen, so können sie einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 1.000 Euro beantragen. 

    Ausführliche Informationen zum Partnerschaftsbonus finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Familienzeitbonus für Väter

    Es gibt die Möglichkeit, auf Antrag eine finanzielle Unterstützung für Väter zu erhalten, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus"). Dafür müssen alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend eingestellt werden.

    Ausführliche Informationen zu Grenzüberschreitenden Familienleistungen in der EU finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Arbeitnehmerveranlagung/Absetz- und Freibeträge für Familien

    • Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
      Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.
    • Unterhaltsabsetzbetrag
      Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag 
    • Kinderfreibetrag
      Der Kinderfreibetrag kann bis einschließlich der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 geltend gemacht werden.
    • Familienbonus Plus
      Ab dem Jahr 2019 ersetzt der Familienbonus Plus die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den Kinderfreibetrag. Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag in der Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr (ab dem Jahr 2022, davor 1.500 Euro) bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 650 Euro jährlich (ab dem Jahr 2022, davor 500 Euro) zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

    Der Kinderabsetzbetrag wird automatisch gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Ausführliche Informationen zu Absetz- und Freibeträgen für Familien, zur Arbeitnehmerveranlagung bzw. zur Einkommensteuererklärung (→ USP) finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Unterhaltsleistungen

    Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten. Ausführliche Informationen zum Unterhalt finden sich auf oesterreich.gv.at. Weitere Informationen (auch in Englischer Sprache) zum Unterhalt - Österreich (→ European e-Justice Portal) finden sich für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger auch im Europäischen Justizportal.

    Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen des Kindes

    Die erste Eltern-Kind-Pass-Untersuchung des Kindes muss grundsätzlich in der 1. Lebenswoche vorgenommen werden. In den ersten 14 Lebensmonaten sind fünf ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen. In der 1. und in der 6., 7. oder 8. Lebenswoche des Kindes wird jeweils eine Hüftultraschalluntersuchung empfohlen. Bis zum 62. Lebensmonat sind vier weitere ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen.

    Für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld müssen die fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und die fünf Untersuchungen in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes korrekt durchgeführt und nachgewiesen werden. Da die Nichtdurchführung einer Untersuchung (oder mehrerer Untersuchungen), verspätete Untersuchungen sowie das Unterlassen des Nachweises der Untersuchungen bei der Krankenkasse zu einer Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes (je nach gewählter Leistungsart ab dem 25., 17., 13. oder 10. Lebensmonat) führen, sollten die Untersuchungen unbedingt in den vorgeschriebenen Zeiträumen durchgeführt werden. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Abweichung von den vorgeschriebenen Untersuchungsterminen möglich.

    Informationen zum Untersuchungsprogramm finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Verlängerung der Karenz – Meldung an den Arbeitgeber

    Spätestens drei Monate vor dem Ende der gemeldeten Karenz kann der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden, dass die Karenz verlängert werden soll und wie lange (höchstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes). Wurde ursprünglich eine Karenz von weniger als drei Monaten gemeldet, muss die Verlängerung erst zwei Monate vor dem Ende gemeldet werden.

    Ausführliche Informationen zum Thema "Elternkarenz und Elternteilzeit" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Letzte Aktualisierung: 1. Dezember 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion