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    Namensänderung: Pensionsversicherungsträger

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich ist der Pensionsversicherungsträger, von dem Sie Ihre Pension beziehen, unverzüglich über eine Namensänderung zu informieren.

    Fristen

    innerhalb von zwei Wochen nach der Namensänderung

    Zuständige Stelle

    der zuständige Pensionsversicherungsträger:

    Verfahrensablauf

    Die Bekanntgabe des neuen Namens erfolgt grundsätzlich formlos. Sie können die Änderung schriftlich, persönlich, per E-Mail oder telefonisch bekannt geben.

    Wenn Sie die Namensänderung telefonisch bekannt geben, lassen Sie sich unbedingt den Namen der bearbeitenden Person geben, damit im Nachhinein nachvollziehbar ist, dass Sie die Namensänderung ordnungsgemäß gemeldet haben.

    Hinweis

    Ihr Pensionsversicherungsträger wird genau überprüfen, ob Ihre Namensänderung bzw. Änderung des Familienstandes (z.B. durch Heirat, Scheidung) Auswirkungen auf Ihren Pensionsbezug hat, und Sie individuell darüber informieren.

    Kosten

    Für die Bekanntgabe der Namensänderung beim Pensionsversicherungsträger fallen keine Gebühren an.

    Rechtsgrundlagen

    das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz Ihres zuständigen Pensionsversicherungsträgers (z.B. ASVG, GSVG, BSVG)

    Letzte Aktualisierung: 17. Februar 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion