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  • Arbeitslosengeld – Anspruchsdauer

    Grundsätzlich kann eine Arbeitsuchende/ein Arbeitsuchender für 20 Wochen Arbeitslosengeld beziehen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

    Aufgrund verschiedener Umstände kann sich die Dauer der Anspruchsberechtigung verlängern:

    Diese Tabelle gibt einen Überblick über die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes

    Altersgrenze

    Voraussetzung

    Anspruchsdauer

    keine

    156 Wochen (drei Jahre) an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung

    30 Wochen

    ab 40 Jahren

    312 Wochen (sechs Jahre) an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in den letzten zehn Jahren

    39 Wochen

    ab 50 Jahren

    468 Wochen (neun Jahre) an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in den letzten 15 Jahren

    52 Wochen

    keine

    Absolvierung einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung

    78 Wochen (unter bestimmten Voraussetzungen)

    keine

    Besuch einer Schulungsmaßnahme im Rahmen einer Arbeitsstiftung

    Verlängerung der Bezugsdauer um maximal drei bzw. vier Jahre

    Hinweis

    Die Angaben in der Tabelle beziehen sich auf Fälle, in denen bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen eine längere Anspruchsdauer gelten kann. Auch wenn die in der Tabelle genannten Voraussetzungen nicht zutreffen, wird Arbeitslosengeld (unabhängig vom Alter) aber jedenfalls gewährt, wenn die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

    Selbstständig Erwerbstätige sind grundsätzlich nicht arbeitslosenversichert. Die oben genannten Fristen verlängern sich daher nicht um Zeiten der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit. Selbstständig Erwerbstätige müssen aus diesem Grund nach Aufgabe ihrer selbstständigen Tätigkeit, wenn sie die Voraussetzungen für einen Anspruch erfüllen, mit einer verhältnismäßig kurzen Bezugsdauer rechnen. Es gibt jedoch die Möglichkeit für Selbstständige, freiwillig der Arbeitslosenversicherung beizutreten und dadurch ihren sozialen Schutz zu verbessern.

    Hat eine Person Arbeitslosengeld bezogen und dabei die mögliche Anspruchsdauer ausgeschöpft, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Notstandshilfe.

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    Letzte Aktualisierung: 12. Februar 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft