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  • Instanzenzug in Strafsachen

    Entscheidet das Bezirksgericht in erster Instanz, ist gegen das Urteil wegen "Nichtigkeit", "des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe" eine Berufung an das übergeordnete Landesgericht möglich. Dieses entscheidet durch einen Dreirichter-Senat. Im Strafverfahren ist der Instanzenzug zweistufig.

                                            Landesgericht
                         (entscheidet als Dreirichter-Senat)
                                                      ↑
                                           Bezirksgericht

    Entscheidet das Landesgericht in erster Instanz durch eine Einzelrichterin/einen Einzelrichter, also bei allen mit höchstens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechen und Vergehen, (z.B. falsche Beweisaussage vor Gericht), so gehen Berufungen wegen "Nichtigkeit", "Schuld und Strafe" an das übergeordnete Oberlandesgericht.

                                       Oberlandesgericht
                                                      ↑
                                           Landesgericht
                (entscheidet als Einzelrichterin/Einzelrichter)

    Ist das Landesgericht als Schöffengericht oder als Geschworenengericht in erster Instanz zuständig, so muss mit einer Nichtigkeitsbeschwerde der Oberste Gerichtshof angerufen werden. 

                                      Oberster Gerichtshof
                                                      ↑
                                           Landesgericht
       (entscheidet als Schöffen- oder Geschworenengericht)

    Ist das Landesgericht als Schöffengericht oder als Geschworenengericht in erster Instanz zuständig und wird nur eine Berufung gegen den Strafausspruch erhoben, so entscheidet das übergeordnete Oberlandesgericht. 

                                        Oberlandesgericht
                                                      ↑
                                          Landesgericht
       (entscheidet als Schöffen- oder Geschworenengericht)

    Rechtsgrundlagen

    §§ 29 bis 34 Strafprozessordnung (StPO)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz