Dingliches Recht
Als dingliches Recht bezeichnet man ein Recht, das eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und gegenüber jeder/jedem wirksam ist (z.B. Eigentum, Pfandrecht, Baurecht, Dienstbarkeiten).
Trägerinnen/Träger von dinglichen Rechten können natürliche oder juristische Personen, in das Firmenbuch (→ USP) eingetragene Rechtsträger und Vereine sein.
Letzte Aktualisierung: 11. April 2022
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion