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    Ausfolgung von hinterlegten Kennzeichen

    Allgemeine Informationen

    Spätestens vor Ablauf eines Jahres müssen die hinterlegten Kennzeichentafeln wieder abgeholt werden. Sie können auch eine neuerliche Hinterlegung beantragen.

    Voraussetzungen

    Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln dürfen nach ihrer Hinterlegung wieder ausgefolgt werden, wenn zu der zuletzt in der zentralen Zulassungsevidenz erfassten Versicherungsbestätigung kein Widerruf erfolgt ist.

    Fristen

    Erst wenn die Kennzeichentafeln mindestens 45 Tage hinterlegt wurden, ist für den Hinterlegungszeitraum keine motorbezogene Versicherungssteuer zu entrichten.

    Achtung

    Wird die Jahresfrist überschritten und auch keine Verlängerung beantragt, erlischt die Kfz-Zulassung.

    Zuständige Stelle

    Jene Zulassungsstelle (→ VVO), bei der die Kennzeichentafeln hinterlegt wurden

    Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich mit den erforderlichen Unterlagen an die Zulassungsstelle, bei der die Kennzeichentafeln hinterlegt wurden. Sie können sich auch vertreten lassen. Dazu müssen Sie eine schriftliche Vollmacht ausstellen.

    Nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen werden Ihnen die Kennzeichentafeln ausgefolgt.

    Erforderliche Unterlagen

    • Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin/des Antragstellers
    • Wenn der Versicherer die Versicherungsbestätigung widerrufen hat: Original-Versicherungsbestätigung
    • Bei Vertretung: Vollmacht

    Kosten

    Für die Ausfolgung hinterlegter Kennzeichentafeln fallen keine Gebühren an.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 23. Februar 2023
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Bundesministerium für Finanzen
    • Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie