Zum Inhalt springen

  • Warning: DOMDocument::loadHTML(): Tag nav invalid in Entity, line: 6 in /home/doblzwaring/public_html/wp-content/themes/municipality-dobl-zwaring/functions/theme/oesterreichgvat.php on line 41

    GIS

    Allgemeine Informationen

    Hinweis

    Nach einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (G 226/2021 vom 30. Juni 2022) ist der gebührenfreie Empfang von ORF-Programmen über Internet verfassungswidrig. Die Aufhebung der zugrunde liegenden Bestimmungen tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 in Kraft. Bis dahin muss der Gesetzgeber eine Neuregelung treffen.  

    Jede Änderung hinsichtlich Rundfunkempfangseinrichtungen (Geräte, die Rundfunktechnologien verwenden, mit denen Radio- und/oder Fernsehprogramme empfangen werden können) ist in Österreich meldepflichtig.

    Wenn Rundfunkempfangseinrichtungen bereits gemeldet sind, genügt es, eine Änderungsmeldung bezüglich des Adresswechsels zu machen. Wer ins Ausland oder in einen Haushalt zieht, in dem bereits Rundfunkgebühren bezahlt werden, bzw. nach dem Umzug keine Empfangsgeräte hat, kann sich von der Gebührenpflicht abmelden. Andernfalls ist eine Anmeldung erforderlich.

    Achtung: Eine falsche Meldung bzw. die Verweigerung der Auskunft stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Besteht der begründete Verdacht, dass falsche Angaben zum Bestehen einer Gebührenpflicht gemacht wurden oder wurde trotz Mahnung die Auskunft verweigert, veranlasst die GIS eine Überprüfung durch die Bezirksbehörde. Diese leitet gegebenenfalls ein Verwaltungsverfahren ein. Das kann eine Verwaltungsstrafe von bis zu 2.180 Euro zur Folge haben.

    Hinweis: Autoradios müssen nicht gemeldet werden – sie sind gebührenbefreit.
    Für Privathaushalte werden die Rundfunkgebühren pro Standort, nicht pro Empfangsgerät berechnet (mehrere Geräte an einem Standort kosten nicht extra).

    Voraussetzungen

    Der Besitz einer betriebsbereiten Rundfunkempfangseinrichtung (z.B. TV-Gerät, Radio). Fernsehgebühren müssen für einen Computer, ein Tablet, ein Smartphone oder ein ähnliches Gerät grundsätzlich nur dann bezahlt werden, wenn das Gerät beispielsweise durch eine TV-Karte oder DVB-T-Stick zu einem Fernsehempfangsgerät erweitert wird. 

    Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat am 30. Juni 2015 entschieden, dass eine Verbreitung über das Medium Internet nicht Rundfunk ist. Das bedeutet, dass Haushalte, die das ORF-Radioprogramm  nur über Internet empfangen, keine Rundfunkgebühren und die damit verbundenen Abgaben und Entgelte bezahlen müssen. Mit Radio-Karte ist es melde- und gebührenpflichtig.

    Fristen

    Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Radio- und/oder Fernsehgerät an einem Standort betriebsbereit aufgestellt wird, und muss unverzüglich gemeldet werden.

    Die Rundfunkgebührenpflicht endet frühestens mit Ende jenes Monats, in dem die Abmeldung der Rundfunkempfangseinrichtungen bei der GIS einlangt – wer beispielsweise den Rundfunkstandort in der Mitte eines Monats abmeldet, mussdie Gebühren noch für den gesamten Monat bezahlen.

    Zuständige Stelle

    Gebühren Info Service GmbH (→ GIS)

    Postfach 1000, 1051 Wien

    Service Hotline: 0810 00 10 80 (Montag bis Freitag von 8 bis 21 Uhr, Samstag von 9 bis 17 Uhr)

    Verfahrensablauf

    Um eine An- oder Abmeldung der Rundfunkgebühren durchzuführen, muss das jeweilige Formular ausgefüllt und an die GIS geschickt werden.

    Die Anmeldung kann auch online erledigt werden.

    Die gedruckten Formulare zur An-, Ab- oder Änderungsmeldung der Rundfunkgebühren sind erhätlich

    Wer nur eine Änderungsmeldung bekannt geben will, kann das online, telefonisch, per Post, per Fax oder per E-Mail tun. Dazu wird lediglich die Kundennummer (Teilnehmernummer) benötigt.

    Kosten

    Die Ab- bzw. Anmeldung der Rundfunkgebühren selbst ist kostenfrei.

    Je nach Bundesland sind in Österreich für den Betrieb von Radio und/oder Fernsehen unterschiedliche Beträge zu entrichten (abhängig von der Höhe der Landesabgabe im jeweiligen Bundesland).

    Hinweis

    Die aktuellen Gebühren finden Sie in der GIS-Gebührentabelle.

    Zusätzliche Informationen

    Für bestimmte Personen besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien zu lassen.

    Ausführliche Informationen zum Thema "Befreiung von Rundfunkgebühren/Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Zum Formular

    Letzte Aktualisierung: 29. März 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion