Warning: DOMDocument::loadHTML(): Tag nav invalid in Entity, line: 6 in /home/doblzwaring/public_html/wp-content/themes/municipality-dobl-zwaring/functions/theme/oesterreichgvat.php on line 41
Ausstellung einer Sterbeurkunde/internationalen Sterbeurkunde
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Manchmal kann es (z.B. für Versicherungsangelegenheiten bzw. für Vertragsfragen) notwendig sein, nachträglich Sterbeurkunden für einen bereits länger zurückliegenden Todesfall ausstellen zu lassen.
Die Sterbeurkunde enthält
- den Familiennamen sowie den Vornamen der/des Verstorbenen,
- akademische Grade,
- das Geschlecht,
- den letzten Wohnort,
- den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt,
- den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
- die letzte Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft und Daten der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen und
- optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.
Die internationale Sterbeurkunde wird mehrsprachig, in der Regel zehnsprachig, ausgestellt.
Voraussetzungen
Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).
Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.
Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:
- Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
- Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können
Zuständige Stelle
Für Todesfälle nach dem 1.1.1939:
Jede Personenstandsbehörde, das ist:
- Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
- In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats
- In Wien: die Standesämter in Wien (MA 63)
Für Todesfälle vom 1.8.1938 bis 31.12.1938:
Die Bezirksverwaltungsbehörde, die für den Todesort örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Standesämter in Wien
Für Todesfälle vor dem 1.8.1938:
- Das Pfarramt der Kirchengemeinde des Sterbeortes
Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, wenn der Tod im zentralen Personenstandsregister erfasst wurde.
Verfahrensablauf
Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
- Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses
Kosten
Für den Antrag
- Mündlich: gebührenfrei
- Schriftlich: 14,30 Euro
- Elektronischer Antrag mit (Handy-Signatur oder kartenbasierter Bürgerkarte): 8,60 Euro
Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde
- Bundesgebühr: 7,20 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro
Bei Zusendung der Sterbeurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.
Zusätzliche Informationen
Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose (mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) können eine ausländische Sterbeurkunde über die österreichischen Vertretungsbehörden oder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen (Urkundenbeschaffung).
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.
Weiterführende Links
- Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland (→ BMEIA)
- Urkundenbeschaffung aus dem Ausland (→ BMEIA)
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013)
- Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres