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  • Kinderbetreuungsgeld – Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

    Karenz

    Mütter/Väter, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres (Tag vor dem 2. Geburtstag) des Kindes. Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

    Achtung

    Bitte beachten Sie, dass sich der Anspruch auf Karenz hinsichtlich der Dauer mit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht decken muss.

    Weitere Informationen zum Thema "Elternkarenz" finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Teilzeitbeschäftigung

    Mütter/Väter haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

    Unter welchen Voraussetzungen gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht und unter welchen Voraussetzungen eine solche vereinbart werden kann sowie weiterführende Informationen zum Thema, finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Weiterführende Links

    Elternkarenz und Elternteilzeit (→ BMSGPK)

    Letzte Aktualisierung: 1. März 2023
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Bundeskanzleramt
    • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft