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    Auszeichnung, das Bundeswappen im geschäftlichen Verkehr führen zu dürfen

    Allgemeine Informationen

    Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft kann einem Unternehmen die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) zu führen (z.B. als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen).

    Achtung

    Die Verwendung des Bundeswappens zur Kennzeichnung von Produkten ist verboten!

    Voraussetzungen

    • Gewerbeberechtigung
    • Eintrag im Firmenbuch (→ USP)
    • Erwerb von Verdiensten um die österreichische Wirtschaft durch außergewöhnliche Leistungen
    • Führende und allgemein beachtete Stellung im betreffenden Wirtschaftszweig (bundesweit) 

    Zuständige Stelle

    Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (→ BMAW)

    Verfahrensablauf

    Nach Einbringung des formlosen Ansuchens wird das Begutachtungsverfahren vom BMAW eingeleitet. Das BMAW holt Gutachten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte ein und prüft die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften (Bestand der erforderlichen Gewerbeberechtigungen, bewilligungskonformer Zustand der Betriebsanlage, Vorliegen von Verwaltungsstrafen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung u.a.).

    Erforderliche Unterlagen

    Formloses Ansuchen der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers

    Das Ansuchen sollte folgende Angaben enthalten:

    • Abriss der Unternehmensgeschichte
    • Bestehende Gewerbeberechtigung(en)
    • Darstellung jener Tätigkeiten, welche das Unternehmen vorwiegend verrichtet
    • Höhe des Jahresumsatzes und des Beschäftigtenstandes für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der Exportanteil (vom Jahresumsatz)
    • Sonstige Umstände, aus denen das Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen abgeleitet wird (z.B. besondere, innovative Leistungen)
    • Aufstellung sämtlicher Adressen, an denen eine Geschäftstätigkeit im Inland stattfindet
    • Handelsauskunft des Kreditschutzverbandes oder Wirtschaftsauskunft der Creditreform über das Unternehmen
    • Aktueller Firmenbuchauszug des Unternehmens

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    § 68 Gewerbeordnung (GewO)

    Letzte Aktualisierung: 14. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft