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  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Erneuerbare-Wärme-Gesetz

    Die Errichtung von Anlagen zur Wärmebereitstellung, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind, ist in neuen Baulichkeiten künftig unzulässig.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 28. Februar 2024
    • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

    Ziel

    Vermeidung von CO2-Emissionen aus Anlagen zur Wärmebereitstellung im Neubau

    Inhalt

    Verbot der Wärmebereitstellung auf Basis fossiler Brennstoffe in neuen Baulichkeiten

    Hauptgesichtspunkt

    Seit dem Jahr 2020 ist das Ölkesseleinbauverbotsgesetz (ÖKEVG) in Kraft. Dieses verbietet die Aufstellung und den Einbau von zentralen Wärmebereitstellungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe in neu errichteten Gebäuden. Der Einbau von dezentralen Wärmebereitstellungsanlagen auf Basis von fossilem Öl oder Kohle sowie von fossilen Gasheizungen ist von diesem Verbot nicht erfasst. Damit kommt es – entgegen den klimapolitischen Zielsetzungen – zu einem weiteren Zuwachs an fossil betriebenen Wärmebereitstellungsanlagen.

    Mit dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) wird das bestehende Verbot auf Basis von fossilem Öl und Kohle auf sämtliche Anlagen ausgeweitet, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können.

    Für den Austausch und die Umstellung von bestehenden Anlagen, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden können, wird durch ein aufgestocktes und verbessertes Förderungsangebot die Umstellung auf klimafreundliche Anlagen ermöglicht, um die Dekarbonisierung des Gebäudesektors bis zum Jahr 2040 voranzutreiben.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 28. Februar 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie