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  • Verjährung

    Zivilrecht

    Verjährung bedeutet den Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs durch Zeitablauf. Das verjährte Recht erlischt nicht gänzlich, es ist nur die gerichtliche Geltendmachung (z.B. durch Klage) nicht mehr möglich. Erfüllt die Verpflichtete/der Verpflichtete trotzdem ihre/seine Leistung, kann diese nicht mehr zurückgefordert werden.

    Im Zivilrecht unterscheidet man zwischen einer allgemeinen, langen (30 Jahre) und einer besonderen, kurzen (drei Jahre) Verjährungsfrist. Die Verjährung eines Rechts durch Nichtgebrauch beginnt mit der Entstehung des Rechts.

    Beispiel

    • Dreijährige Verjährungsfrist
      • Geldforderungen aus den Geschäften des täglichen Lebens (z.B. Forderungen für Lieferungen von Sachen – die sogenannte Kaufpreisforderung, Entgelt für Dienstleistungen)
        Wiederkehrende Einzelleistungen (z.B. Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträge)
      • Schadenersatzansprüche ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers
      • Finanzielle Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag (z.B. Urlaubsgeld)
      • Entgeltforderungen freier Berufe (z.B. Ärztinnen/Ärzte, Notarinnen/Notare, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Hebammen)
      • Einzelne Raten bei Ratenzahlungen
      • Miet- und Pachtzinsen
      • Ausstattungen
    • 30-jährige Verjährungsfrist
      • Ansprüche einer Gesellschafterin/eines Gesellschafters auf Gewinnanteile
      • Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens
      • Gutschriften, die in Kulanz gewährt wurden
      • Forderungen aus einem bestätigten Konkurs
      • Ansprüche aus einem rechtskräftigen Urteil

    Strafrecht

    Im Strafrecht erlischt die Strafbarkeit der Taten durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Handlung abgeschlossen ist.

    Die Verjährungsfristen für die Strafbarkeit von Delikten betragen :

    • Keine Verjährung bei einer Handlung, die mit
    • 20 Jahre bei einer Handlung, die mit
    • Zehn Jahre bei einer Handlung, die mit
      • einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren, aber höchstens zehn Jahren bedroht ist
    • Fünf Jahre bei einer Handlung, die mit
      • einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, aber höchstens fünf Jahren bedroht ist
    • Drei Jahre bei einer Handlung, die mit
      • einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber höchstens einem Jahr bedroht ist
    • Ein Jahr bei einer Handlung, die mit

    Verwaltungsstrafrecht

    Im Verwaltungsstrafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden.

    Letzte Aktualisierung: 15. April 2021

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion