Bürgerkarte/Handy-Signatur als Ausweis
Eine der wichtigsten Anwendungsmöglichkeiten der Bürgerkarte/Handy-Signatur ist die Ausweisfunktion. Sie wird dann verwendet, wenn es für die Betreiberin/den Betreiber eines Internetdienstes wichtig ist, eindeutig zu wissen, wer die Nutzerin/der Nutzer eines Services ist.
Beispiel
Durch die sichere elektronische Unterschrift auf einer Bestellung steht fest, dass diese tatsächlich von der jeweiligen Bürgerin/dem jeweiligen Bürger kommt, das Risiko von Fehlsendungen und Betrug wird vermieden. Beim Download von Software können Lizenzrechte eindeutig zugeordnet werden. Außerdem kann die Bürgerkarte/Handy-Signatur auch als gesicherter Altersnachweis dienen.
Wenn Schriftstücke auf elektronischem Weg übermittelt werden und diese elektronisch unterschrieben sind, kann die Signatur online auf den Seiten der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) unter "Signaturprüfdienst" überprüft werden. Dann kann mit Sicherheit gesagt werden, dass das erhaltene Schriftstück nicht manipuliert wurde und von der behaupteten Absenderin/dem behaupteten Absender stammt.
Mit der Novelle 2017 zum E-Government-Gesetz kommt es zu einer Erweiterung der "Bürgerkarte" zu einem Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID).
Neben einem sicheren, behördlichen Registrierungsprozess werden auch die Nutzungsmöglichkeiten mit der Einführung des E-ID erweitert. So können in Zukunft weitere Merkmale (etwa Personenstands- oder Meldedaten) sowie das Bestehen einer Einzelvertretungsbefugnis nachgewiesen werden.
Dadurch sollen die Einsatzmöglichkeiten (Abruf von Dokumenten, die bei Behörden bereits vorliegen wie z.B. Registerauszüge) der Bürgerkarte sukzessive ausgeweitet und durch die künftige rechtliche Anerkennung in den anderen EU-Mitgliedstaaten die Verwendung in diesen Ländern ermöglicht werden. Wer einen Reisepass beantragt, soll künftig grundsätzlich automatisch auch einen E-ID erhalten.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen