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  • Vollzug von Freiheitsstrafen im Verwaltungsstrafrecht

    Allgemeines zum Strafvollzug

    Eine Freiheitsstrafe kann an folgenden Orten vollzogen werden: Im Haftraum

    • der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug übertragen worden ist,
    • der dem ständigen Aufenthalt der Bestraften/des Bestraften nächstgelegenen Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion,
    • des nach dem ständigen Aufenthalt der Bestraften/des Bestraften örtlich zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses.

    Bestrafte, die sich auf freiem Fuß befinden und die Strafe nicht sofort antreten, werden aufgefordert, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. durch den sofortigen Vollzug der Strafe würde die Erwerbsmöglichkeit der Bestraften/des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihr/ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet; dringende Angelegenheiten, die Angehörige betreffen, sind zu ordnen) kann der Strafvollzug auf Antrag der Bestraften/des Bestraften aufgeschoben oder unterbrochen werden.

    Hinweis

    Während einer Schwangerschaft oder im Fall, dass die Bestrafte entbunden hat, wird die Einleitung des Strafvollzuges bis zum Ablauf der achten Woche nach der Entbindung und darüber hinaus so lange aufgeschoben, bis sich das Kind nicht mehr in der Pflege der Bestraften befindet; außer die Bestrafte verlangt den Vollzug. Der Aufschub darf aber höchstens bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung andauern.

    Haftbedingungen

    In der Verwaltungsstrafhaft sind die Bestimmungen über den Haftalltag auf eine kürzere Anhaltedauer ausgerichtet als im gerichtlichen Strafvollzug:

    • Häftlinge dürfen ihre eigene Kleidung tragen.
    • Sie dürfen sich angemessen beschäftigen, ohne dazu verpflichtet zu sein.
    • Sie dürfen sich in der Regel selbst verköstigen.
    • Sie dürfen innerhalb der Amtsstunden Besuche empfangen.
    • Sie sind von Häftlingen, die nicht nach dem Verwaltungsstrafgesetz angehalten werden, tunlichst zu trennen.
    • Ihr Briefverkehr darf nicht beschränkt, sondern nur durch Stichproben überwacht werden.

    Kosten

    Häftlinge haben für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Strafvollzugs zu leisten. Diese Kostenersatzpflicht entfällt allerdings für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet oder soweit ihn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, kein grobes Verschulden trifft. Der Kostenbeitrag wird nach Beendigung des Vollzugs durch Bescheid vorgeschrieben, sofern der Betrag nicht ohne weiteres geleistet wird oder offenkundig uneinbringlich ist.

    Letzte Aktualisierung: 13. März 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion