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  • Eigentümerpartnerschaft

    Erwerben zwei natürliche Personen gemeinsam Wohnungseigentum, so wird seit dem Jahr 2002 automatisch eine Eigentümerpartnerschaft begründet. Ein Vertrag oder ein anderer Formalakt ist dafür nicht notwendig.

    Das Besondere an der Eigentümerpartnerschaft ist, dass beide Personen jeweils zur Hälfte Eigentümer der Immobilie werden, egal wie viel jeder von ihnen z.B. zum Kaufpreis beisteuert. Es ist daher nicht möglich, dass eine Person z.B. zu zwei Dritteln und die andere Person nur zu einem Drittel Eigentümerin/Eigentümer ist.

    Es ist nicht erforderlich, dass ein besonderes Angehörigenverhältnis zwischen diesen beiden Personen besteht.

    Wird beispielsweise von Eheleuten oder Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten einer (gleichgeschlechtlichen) Lebensgemeinschaft durch den Kauf einer Immobilie eine Eigentümerpartnerschaft begründet, werden beide genau zur Hälfte Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer an einem Mindestanteil.

    Ihre Anteile an dem Mindestanteil des Wohnungseigentums dürfen nicht unterschiedlich belastet sein.

    Das Gleiche gilt, wenn zur Begründung gemeinsamen Wohnungseigentums die Eigentümerin/der Eigentümer den dazu erforderlichen Mindestanteil auf die Ehegattin/den Ehegatten, die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten oder eine andere Person überträgt.

    Die verbundenen Anteile einer Eigentümerpartnerschaft dürfen dann nicht mehr getrennt, sondern nur gemeinsam beschränkt, belastet oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden.

    Rechte und Pflichten der Miteigentümer

    Die Partner haften gemeinsam für alle Verbindlichkeiten, die aus dem gemeinsamen Wohnungseigentum entstehen können. Ebenso dürfen sie das Wohnungseigentum bzw. die gemeinsame Eigentumswohnung nur mehr gemeinsam nutzen.

    Wenn eine Eigentümerin/ein Eigentümer ihren/seinen Anteil veräußern will, dann benötigt sie/er die Zustimmung des anderen Partners.

    Trennung der Miteigentümer

    Es ist ratsam, für den Fall einer Trennung vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Gibt es keine vertraglichen Regelungen kann entweder

    • ein Verkauf des eigenen Anteils erfolgen (nur mit Zustimmung der Miteigentümerin/des Miteigentümers) oder
    • die Eigentümerpartnerschaft mit einer Teilungsklage bei Gericht aufgehoben werden.

    Tod eines Miteigentümers

    Stirbt einer der Miteigentümer, so erbt die lebende Miteigentümerin/der lebende Miteigentümer seine/ihre Hälfte des Wohnungseigentums. Sie/er muss jedoch den Erbinnen/Erben einen Übernahmspreis in der Höhe von der Hälfte des Verkehrswerts des Wohnungsanteils leisten, außer sie/er ist pflichtteilsberechtigt.

    Weiterführende Links

    Wohnrecht für Wohnungseigentümer-Broschüre (→ AK)

    Rechtsgrundlagen

    Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz