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FAQs zur PDF-Signatur
- Was bringen mir signierte PDFs?
- Wie sieht die elektronische Signatur aus?
- Wie kann ich die Signatur prüfen?
- Muss ich ein signiertes PDF akzeptieren?
- Rechtliche Grundlage
- Signatur Standards
Sie können mittels signiertem PDF auf elektronischem Weg durchführen, was Sie sonst handschriftlich unterschrieben per Post verschicken (müssen) – unabhängig davon, ob es dafür ein Formular gibt oder Sie freien Text schreiben. Z.B.: eine Schadensmeldung an die Versicherung, eine Kündigung des Handy-Vertrags, Rechnungen, Kostenvoranschläge, Gutachten, Verträge aller Art, Meldungen an Behörden.
Anwendungsbeispiele:
Die elektronische Signatur von PDF-Dokumenten wird mit dem sogenannten Signaturblock dargestellt. Dieser enthielt bisher grundsätzlich die folgenden Informationen:
Grafik: Signaturblock bis November 2014

Ab der Version 4.0 der Signatursoftware PDF-AS bzw. PDF-Over 4.1 setzt sich dieser Signaturblock aus weniger Bestandteilen zusammen:
- Signaturwert → nicht möglich
- Methode, Parameter → nicht möglich
- Aussteller-Zertifikat, Serien-Nr. → nicht erforderlich
Gleiches gilt ab November 2014 auch für Signaturen, die mit dem Online-Signatur-Werkzeug (PrimeSign) erstellt werden.

Nur durch eine Prüfung der Signatur lässt sich feststellen, ob ein PDF tatsächlich gültig signiert ist. Bei wichtigen Dokumenten ist das unerlässlich. So prüfen Sie eine Signatur:
- Online-Prüfservice:
- Lokale Alternativen: Adobe Reader/Foxit Reader:
- Klicken Sie auf das Menü Anzeige → Navigationsfenster → Unterschriften und dann auf den Knopf "Alle prüfen".
- Wenn dort nichts aufscheint, kontaktieren Sie unbedingt den Absender und fragen Sie nach. Eventuell handelt es sich um eine separate "PKCS#7" Signatur; das erkennen Sie daran, dass neben der PDF-Datei noch eine weitere Datei mit der Endung ".p7s" vorliegt. In diesem Fall ist eine Signaturprüfung nur mit Spezialprogrammen möglich.
Kurze Antwort: Wenn nicht explizit ausgeschlossen, ja.
Ausführliche Antwort: Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift (Art. 25 Abs. 2 eIDAS-VO) und erfüllt das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB (§ 4 Abs. 1 erster Satz SVG). Ein qualifiziert elektronisch signiertes PDF ist daher einem handschriftlich unterschriebenen Papierdokument rechtlich gleichgestellt. Gesetzliche Formerfordernisse, etwa solche, die die Beiziehung eines Rechtsanwalts oder Notars vorsehen, sowie vertragliche Vereinbarungen über die Form bleiben von dieser Regelung unberührt. Im Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern muss der Ausschluss der Akzeptanz einer elektronischen Signatur im Einzelnen ausgehandelt werden und kann daher nicht mehr wirksam in AGB vereinbart werden.
Signaturblock neu:

Art 25 eIDAS-VO und Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG) § 4: § 886 ABGB, sofern durch Gesetz oder Parteienvereinbarung nichts anderes bestimmt ist.
Es gibt zwei Standards zum Signieren von PDF.
Signatur gemäß PDF-AS (PAdES)
Die Tools PDF-AS von EGIZ bzw. PDF-OVER von A-SIT verwenden seit Ende 2014 den europäischen Signaturstandard „PAdES“.
Die ältere Spezifikation PDF-AS des EGIZ ist hier der Vollständigkeit halber angeführt. AS stand ursprünglich für Amtssignatur; heute können alle Bürgerkarten-Benutzer gemäß PDF-AS signieren, seit der Umstellung auf PAdES nach einem allgemeinen, europäischen Standard.
Software zur Signatur gemäß PDF-AS
Adobe-Signatur
Die Adobe-Signatur wurde von der Firma Adobe (Erfinder des PDF-Formats) spezifiziert.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen