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  • Was ist sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?

    Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann verschiedenste Facetten haben. Die Übergriffe können visuell, verbal oder körperlich sein bzw. die Form sexueller Erpressung annehmen:

    • Poster von Pin-ups im Arbeitsbereich (auch am PC)
    • Pornografische Bilder am Arbeitsplatz (auch am PC bzw. Mousepad)
    • Anstarren, taxierende Blicke
    • Anzügliche Witze, Hinterherpfeifen
    • Anzügliche Bemerkungen über Figur oder sexuelles Verhalten im Privatleben
    • Eindeutige verbale sexuelle Äußerungen
    • Unerwünschte Einladungen mit eindeutiger (benannter) Absicht
    • Telefongespräche und Briefe oder E-Mails (oder SMS-Nachrichten) mit sexuellen Anspielungen
    • Versprechen von beruflichen Vorteilen bei sexuellem Entgegenkommen
    • Androhen von beruflichen Nachteilen bei sexueller Verweigerung
    • Zufällige/gezielte körperliche Berührungen (z.B. Po-Kneifen und -Klapsen)
    • Aufforderung zu sexuellen Handlungen
    • Exhibitionistische Handlungen

    Sexuelle Belästigung und die Anweisung zur sexuellen Belästigung gelten als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet ausdrücklich die sexuelle Diskriminierung und wendet sich gegen Belästigerinnen/Belästiger. Es wendet sich aber auch gegen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die belästigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nicht gegen sexuelle Belästigung durch Kolleginnen/Kollegen bzw. Kundinnen/Kunden schützen.

    Achtung:

    Auch sexuelle Belästigung außerhalb des Arbeitsplatzes (z.B. auf einem beruflichen Seminar) zieht rechtliche Folgen nach sich.

    Für alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse liegt sexuelle Belästigung dann vor, wenn

    • ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde der Person beeinträchtigt,
    • für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    • eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft oder dies bezweckt oder
    • andere negative oder positive Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat.

    Für alle öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse gilt das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz. "Sexuelle Belästigung" zählt zu den Diskriminierungstatbeständen "aufgrund des Geschlechts" im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und ist eine Dienstpflichtverletzung.

    Für Landes- bzw. Gemeindebedienstete haben die Bundesländer jeweils gleichlautende Regelungen geschaffen.

    Achtung:

    Die "sexuelle Belästigung" gilt als eigener strafrechtlicher Tatbestand. Die Belästigung muss durch eine geschlechtliche Handlung (z.B. unsittliche Berührungen) gesetzt sein. "Bloße verbale Äußerungen" gelten nicht als Straftatbestand.

    Letzte Aktualisierung: 19.04.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz