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  • Kosten und Verfahrenshilfe

    Kosten

    Jede Partei hat ihre Kosten zunächst selbst zu tragen. Dazu gehören folgende Kosten:

    • Gerichtskosten (z.B. Gerichtsgebühren, Zeugengebühren, Gebühren für Sachverständige und Dolmetscher)
    • Vertretungskosten (z.B. Rechtsanwaltshonorar)
    • Vorprozessuale Kosten (z.B. Kosten der Beweissicherung)

    Die im Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei hat ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten Kosten zu ersetzen. Dies gilt allerdings nur für die Kosten, die wirklich zur Rechtsdurchsetzung notwendig waren.

    Welche Kosten als notwendig anzusehen sind, bestimmt das Gericht nach Ermessen. Die Kosten für den gegnerischen Rechtsanwalt werden immer in der Tarifordnung für anwaltliche Handlungen festgelegt. Dies gilt auch dann, wenn die siegreiche Partei mit ihrem Rechtsanwalt ein höheres Honorar vereinbart hat.

    Wenn beide Parteien nur zum Teil Recht bekommen, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben (jede Partei zahlt ihre eigenen Kosten) oder verhältnismäßig verteilt (z.B. gewinnt eine Partei zu drei Viertel, erhält sie die Hälfte ihrer Kosten). Die Kosten mutwilliger Klagen hat die klagende Partei zu tragen.

    Hinweis

    Die Einbringungsgebühr bei Gericht für einen prätorischen Vergleich sowie für den Fall, dass in der ersten Verhandlung erster Instanz die Rechtssache rechtswirksam verglichen wird, beträgt nur die Hälfte der Einbringungsgebühr für eine Klage.

    Die Kostenentscheidung des Gerichts kann unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden.

    Verfahrenshilfe

    Durch die Verfahrenshilfe soll auch bedürftigen Personen die Führung von Prozessen (Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung) ermöglicht werden. Diese muss beim zuständigen Prozessgericht (das für das konkrete Verfahren zuständige Gericht) erster Instanz beantragt werden und wird bewilligt, wenn

    • eine Partei ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts nicht imstande wäre, den Prozess zu führen und
    • die beabsichtigte Prozessführung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

    Ändert sich innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Beendigung der Streitsache die finanzielle Situation zugunsten des Antragstellers, muss die Verfahrenshilfe unter Umständen zurückgezahlt werden.

    Tipp

    Hat das Prozessgericht seinen Sitz außerhalb des Bezirksgerichtssprengels, in dem die Partei (jene Person, die Verfahrenshilfe beantragen möchte) ihren Aufenthalt hat, so kann sie den Antrag auf Verfahrenshilfe auch beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts stellen. Verwenden Sie dafür das Formular "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe". Verfahrenshilfeanträge können – im PDF-Format – auch online an die Gerichte übermittelt werden.

    Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit oder ein Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:

    • Einstweilige Befreiung, insbesondere von
      • Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren,
      • Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts,
      • Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer sowie der Beisitzer (fachkundige Laienrichter in Arbeits- und Sozialgerichtssachen),
      • Notwendigen Barauslagen (z.B. Barauslagen des Rechtsanwalts, der der Partei beigestellt ist)
    • Vertretung durch einen Rechtsanwalt in anwaltspflichtigen Verfahren

    Über die Gewährung der Verfahrenshilfe entscheidet das Gericht mit Beschluss. Gegen diesen kann auch ohne die Vertretung durch einen Rechtsanwalt Rekurs eingelegt werden.

    Der Umfang der Verfahrenshilfe richtet sich nach dem Einkommen bzw. Vermögen des Antragsstellers und wird immer individuell festgelegt.

    Tipp

    Von der Verfahrenshilfe umfasst sind nur die eigenen Kosten. Unterliegt die Partei, die Verfahrensbeihilfe bewilligt bekommen hat, muss sie immer noch die Anwaltskosten des Gegners bezahlen. Diese werden allerdings vom Gericht nach dem Gesetz festgelegt.

    Weiterführende Links

    Rechtsanwaltsverzeichnis (→ ÖRAK)

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).

    Letzte Aktualisierung: 10. März 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion