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    Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind

    Allgemeine Informationen

    Folgende Bestimmungen gelten für Personen, die vor dem 1. Jänner 2005 Versicherungsmonate erworben haben und ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind.

    • Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen basiert jeweils auf den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Allgemeinen Pensionsgesetzes, je nachdem welches für die Anspruchswerberin/den Anspruchswerber vorteilhafter ist.
    • Die Bundesverfassung besagt über die unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, dass "beginnend mit 1. Jänner 2024 für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die Alterspension bis 2033 mit 1. Jänner um sechs Monate zu erhöhen" ist.

    Frauen die ab Jänner 1964 geboren wurden, sind von der Anhebung des Frauenpensionsalters betroffen.

    Regelpensionsalter für Frauen, die ab Jänner 1964 geboren sind
    Geboren im Zeitraum Regelpensionsalter
    1. Jänner 1964 bis 30. Juni 1964 60,5 Jahre
    1. Juli 1964 bis 31. Dezember 1964 61 Jahre
    1. Jänner 1965 bis 30. Juni 1965 61,5 Jahre
    1. Juli 1965 bis 31. Dezember 1965 62 Jahre
    1. Jänner 1966 bis 30. Juni 1966 62,5 Jahre
    1. Juli 1966 bis 31. Dezember 1966 63 Jahre
    1. Jänner 1967 bis 30. Juni 1967 63,5 Jahre
    1. Juli 1967 bis 31. Dezember 1967 64 Jahre
    1. Jänner 1968 bis 30. Juni 1968 64,5 Jahre
    nach dem 30. Juni 1968 65 Jahre

    Achtung

    Die Korridorpension (Pensionsantritt ab 62 Jahren) ist vorerst nur für Männer relevant, weil das Anfallsalter für die Alterspension für Frauen noch bis zum Jahr 2028 unter 62 Jahren liegt.

    Betroffene

    Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind

    Voraussetzungen

    Regelpensionsalter

    • 60 Jahre bei Frauen bis zum Jahr 2024
    • 65 Jahre bei Frauen ab dem Jahr 2033
    • 65 Jahre bei Männern

    Wartezeit

    Alternativ dazu folgende Wartezeit

    Hinweis

    Nach dem APG gibt es nur mehr Versicherungszeiten und keine Unterscheidung zwischen Beitrags- und Ersatzzeiten mehr.

    Fristen

    Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.

    Zuständige Stelle

    Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sogenannten "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.

    Verfahrensablauf

    Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.

    Erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Zum Formular

    Antrag auf Alterspension

    Authentifizierung und Signatur

    Elektronisch: Anmeldung mit ID Austria (nur bei der PVA möglich) – Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
    Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
    Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.

    Rechtsbehelfe

    Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.

    Hilfs- und Problemlösungsdienste

    Weitere Servicestellen
    Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträgers

    Letzte Aktualisierung: 10. November 2023
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz