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  • Österreichische Vertretungsbehörden

    Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

    Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

    Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

    Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

    • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
    • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
    • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
    • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
    • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
    • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
    • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
    • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
    • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
    • Ausstellung von Lebensbestätigungen
    • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

    Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

    Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

    Achtung:

    Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

    Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

    Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

    Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

    Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

    Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

    Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

    Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

    Ausländische öffentliche und private Urkunden benötigen grundsätzlich eine diplomatische Beglaubigung, um in Österreich verwendet werden zu können. Die Urkunden müssen von den jeweils zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigt werden, wobei an letzter Stelle immer das Außenministerium des Ausstellungsstaates steht, um anschließend von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt zu werden.

    Für Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens (siehe unten) ist keine Beglaubigung erforderlich, sondern lediglich eine Apostille. Diese wird von der jeweils zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht.

    Mit einigen Ländern hat Österreich in bi- oder multilateralen Abkommen weitgehende Beglaubigungsfreiheit vereinbart. Zudem sind bestimmte, von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte öffentliche Urkunden in den übrigen Mitgliedsstaaten vom Erfordernis der Beglaubigung befreit.

    Urkunden aus bestimmten Ländern (siehe unten) können nicht beglaubigt werden, da der Beglaubigungsverkehr durch Österreich ausgesetzt wurde. Österreichische Urkunden, die in diesen Ländern verwendet werden sollen, können jedoch beglaubigt werden (siehe unten).

    Die österreichischen Vertretungsbehörden führen außerdem auch Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (wie z.B. Vollmachten, Verträge etc.) durch. Beglaubigt werden Unterschriften von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Unterschriften von Personen nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft können die Vertretungsbehörden nur beglaubigen, wenn die Urkunden in Österreich verwendet werden sollen.

    Die Vertretungsbehörden erstellen auch beglaubigte Kopien von in Österreich ausgestellten Dokumenten (sogenannte Vidimierung) und bestätigen die Eigenschaft von staatlich anerkannten Übersetzerinnen/Übersetzern, sofern die Übersetzungen gemeinsam mit den Originaldokumenten eingereicht werden.

    Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beglaubigungen und Apostillen beantwortet das Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches unter beglaubigungen@bmeia.gv.at zu erreichen ist.

    Beschaffung von Urkunden

    Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

    Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

    Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

    Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

    Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten