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  • Drohnenkategorien open, specific, certified (Anwendungsszenarien)

    Hinweis

    Über bestimmte Gebiete (z.B. Flughäfen und Flugplätze, Flugbeschränkungsgebiete) darf nur mit vorheriger Bewilligung von Austro Control bzw. von anderen Behörden geflogen werden. Weitere Informationen finden sich unter map.dronespace.at bzw. in der App "Dronespace".

    Kategorie "open"

    Die Kategorie "open" ist besonders für den Privatgebrauch relevant und umfasst – abhängig vom Abfluggewicht – unterschiedliche Klassen von Drohnen:

    • C0: Drohnen unter 250 Gramm Abfluggewicht
    • C1: Drohnen von 250 Gramm bis unter 900 Gramm Abfluggewicht
    • C2: Drohnen ab 900 Gramm bis unter 4 Kilogramm Abfluggewicht
    • C3 und C4: Drohnen ab 4 Kilogramm bis unter 25 Kilogramm Abfluggewicht

    Die Drohnen-CE-Kennzeichnung (C0, C1, C2, C3 und C4) bestimmt darüber, wo und wie mit einer Drohne geflogen werden darf, insbesondere in welchem Abstand zu Menschen. Wer eine Drohnen App nutzt und die entsprechende CE-Kennzeichnung eingibt, kann sich darüber informieren.

    Hinweis

    Beim Betrieb von Drohnen ab 250 Gramm Abfluggewicht ist ein Drohnenführerschein verpflichtend. Weitere Informationen zur Registrierungspflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Voraussetzungen

    In der Kategorie "open" sind folgende Regelungen zwingend einzuhalten:

    • maximal erlaubte Höhe: 120 Meter
    • ein ununterbrochener Sichtkontakt, also eine direkte Sichtverbindung zum Fluggerät (ohne technische Hilfsmittel).
    • ausreichender (je nach Gewicht des Gerätes bzw. Klassen entsprechend großer) Sicherheitsabstand zu Menschen

    Beim Kauf einer bestimmten Drohne ist entscheidend, wie nahe diese am Menschen betrieben werden soll und welche Drohne dafür laut CE-Kennzeichnung überhaupt in Betracht kommt. Es gilt: Je schwerer die Drohne ist, desto mehr Abstand ist zu unbeteiligten Personen einzuhalten und desto höher ist die Drohnen-CE-Klasse (C0 bis C4), was wiederum den Kompetenznachweis (Prüfungsumfang) aufwändiger macht.

    Abhängig vom Gewicht ist die Betriebskategorie "open" in drei Unterkategorien untergeteilt: A1, A2 und A3. Je nach Unterkategorie muss die Pilotin/der Pilot unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen.

    Die Anforderungen an den Betrieb und die Geräte hängen ebenso von der gewählten Unterkategorie ab:

    Unterkategorie A1 – Drohnenflüge "nahe am Menschen" 

    • Ein Flug in der Unterkategorie A1 kann mit Drohnen der Klassen C0 und C1 (maximales Abfluggewicht unter 900 g) und Eigenbauten unter 250 g (auch vor 31.12.2020 in Verkehr gebrachte Geräte unter 250 g) durchgeführt werden.
    • Beide Drohnenklassen (C0 und C1) dürfen in einem Follow-me“-Modus (die Drohne folgt per Knopfdruck ihrer Pilotin/ihres Piloten) innerhalb von 50 m betrieben werden; der Überflug von unbeteiligten Personen ist jedoch nur mit einer C0 Drohne (weniger als 250 Gramm) erlaubt.

    Unterkategorie A2 – "Sicherer Abstand zu Menschen" (mindestens 30 Meter)

    Die Unterkategorie A2 ist für schwerere Drohnen in der Klasse C2 (900 g bis 4 kg) vorgesehen. In diesem Zusammenhang ist ein Mindestabstand von 30 Metern zu unbeteiligten Personen festgelegt. Verfügt die Drohne über einen "Low-Speed-Mode" mit maximal 3 m/s und lassen es die äußeren Umstände wie Wetter zu, so darf dieser Mindestabstand sogar auf 5 Meter verringert werden.

    Unterkategorie A3 – "Weit von Menschen" (mindestens 150 Meter)

    Die letzte Unterkategorie A3 betrifft schwerere Drohnen von 900 g bis 25 kg maximalem Abfluggewicht. In diese Kategorie fallen C2, C3 und C4 Drohnen und selbst gebaute Geräte mit einem Abfluggewicht von bis zu 25 kg. Für die Kategorie A3 gelten zusätzliche Anforderungen:

    • Das Fluggerät darf nur mit mindestens 150 m Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten betrieben werden.
    • Im Flugareal dürfen sich keine unbeteiligten Personen aufhalten.

    Mit einer "Remote ID"-Funktion können Höhe, Position, Betreiberkennung und weitere Informationen an alle Empfängerinnen/Empfänger in Funkreichweite übertragen werden. Daran gekoppelt ist die ebenso verpflichtende Anforderung einer "Geo-Awareness"-Funktion, diehilft,  Luftraumgegebenheiten zu erkennen und bei möglichen Verstößen zu warnen. Diese wird von C1, C2 und C3 Drohnen verlangt. C0 Drohnen sind aufgrund ihres geringen Gewichts von der Remote-ID-Funktion ausgenommen. Diese Anforderung entfällt ebenso bei Klasse C4 Drohnen und selbst gebauten Geräten mit einem Abfluggewicht von bis zu 25 kg.

    Übergangsregelungen

    Um "ältere" Drohne ohne CE-Kennzeichnung erlaubterweise bis 31. Dezember 2022 zu nutzen, müssen Kategorievorgaben und gewisse Gewichtsgrenzen eingehalten werden:

    • Drohnen bis 500 g dürfen unter den Voraussetzungen der Unterkategorie A1 verwendet werden. Für Geräte unter 250 g gelten Erleichterungen.
    • Drohnen bis 2 kg dürfen unter den Voraussetzungen der Unterkategorie A2 verwendet werden. Jedoch ist zu unbeteiligten Personen ein Abstand von mind. 50 Metern (anstatt 30 Metern) einzuhalten.
    • Drohnen unter 25 kg können unter den Voraussetzungen der Unterkategorie A3 verwendet werden.

    Achtung

    Wenn eine der Vorgaben der Kategorie "open" nicht erfüllt ist, dann ist eine Betriebsbewilligung im Rahmen der Kategorie "specific" einzuholen.

    Kategorie "specific"

    In der Kategorie "specific" sind Flüge außerhalb der Sichtweite (BVLOS) erlaubt. Diese Kategorie kommt bei Kameraflügen über besiedeltem Gebiet oder der Befliegung von Infrastruktur zur Anwendung.

    Weitere Informationen zur erforderlichen Risikobewertung und zum „Light UAS Operator Certificate" finden sich unter Bewilligung in der Kategorie "specific" ebenso auf oesterreich.gv.at

    Kategorie "certified"

    Die Kategorie "certified" ist für Drohneneinsätze vorgesehen, bei denen das vorliegende Risiko vergleichbar ist mit jenem in der bemannten Luftfahrt ist. Diese sieht eine Zertifizierung des Fluggerätes vor. Eine Zertifizierung ist jedenfalls notwendig, wenn das Fluggerät

    • für den Personen- oder Gefahrenguttransport oder
    • für den Flug über Menschenansammlungen mit Drohnen von über drei Metern Größe

    genutzt wird. Eine Bewilligung in dieser Kategorie ist aktuell nur unter Einbindung der EASA möglich.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    EU-Verordnung über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge

    Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2019/947, diese Fassung enthält in einem Dokument die Verordnungen (EU) 2019/947, 2020/639 und 2020/746, der Text dient lediglich zu Informationszwecken und ist keine verbindliche Fassung.

    Letzte Aktualisierung: 28. März 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie